Anwältin / Anwalt für Migrationsrecht in Zürich
Die schweizerischen Vorschriften zum Migrationsrecht regeln die Einreise, den Aufenthalt und die Integration von Ausländerinnen und Ausländern. Zentrales Bundesgesetz ist das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG), das die verschiedenen Bewilligungsarten (Kurzaufenthalt, Aufenthalt, Niederlassung usw.) sowie Rechte und Pflichten während des Aufenthalts festlegt. Ausländische Personen benötigen in der Regel eine Aufenthaltsbewilligung, deren Art vom Aufenthaltszweck und der Dauer abhängt. Weit verbreitet sind die Aufenthaltsbewilligung B (befristeter Aufenthalt, z. B. zu Arbeits- oder Familienzwecken) und die Niederlassungsbewilligung C (unbefristeter Aufenthalt nach längerer Aufenthaltsdauer). Das Migrationsrecht regelt ausserdem die Bedingungen für den Familiennachzug (Ehegatten, eingetragene Partner und Kinder), einschliesslich Fristen und Integrationsanforderungen, sowie besondere Bestimmungen im Zusammenhang mit Ehe und Lebenspartnerschaft (etwa bei Scheineheverdacht oder nach Auflösung der Ehegemeinschaft). In Härtefällen – beispielsweise bei langjährigem rechtswidrigem Aufenthalt (Sans-Papiers) oder bei schweren persönlichen Gründen – bestehen unter gewissen Voraussetzungen humanitäre Lösungen. Schliesslich enthält das Schweizer Migrationsrecht klare Vorgaben für Unternehmen, die ausländische Arbeitskräfte beschäftigen wollen: Insbesondere Arbeitsbewilligungen für Drittstaatenangehörige (Personen aus Staaten ausserhalb EU/EFTA) werden nur erteilt, wenn strenge Voraussetzungen erfüllt sind, während EU/EFTA-Bürgerinnen und -Bürger im Rahmen der Personenfreizügigkeit begünstigt sind.
Die Aufenthaltsbewilligung B ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird in der Regel für einen bestimmten Zweck (z. B. Arbeiten, Familiennachzug oder Studium) und oft für die Dauer eines Jahres erteilt und kann verlängert werden. Sie ist an Bedingungen geknüpft – etwa an eine Erwerbstätigkeit oder daran, dass kein Verstoss gegen die Ordnung erfolgt. Die Niederlassungsbewilligung C hingegen ist unbefristet: Sie wird nach längerem ordnungsgemässem Aufenthalt in der Schweiz erteilt und berechtigt zum dauerhaften Verbleib. Inhaber einer C-Bewilligung haben umfassendere Rechte – sie können z. B. den Kanton wechseln oder ihre Arbeitsstelle wechseln, ohne eine neue Bewilligung beantragen zu müssen, und ihnen steht der Familiennachzug im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen offen. Die C-Bewilligung bietet also mehr Sicherheit und ist zeitlich nicht limitiert, während die B-Bewilligung regelmässig verlängert und die Voraussetzungen laufend erfüllt sein müssen.