Betreibung und Konkurs – Rechtsanwälte in Zürich für Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Wer mit offenen Forderungen konfrontiert ist oder selbst betrieben wird, sieht sich rasch mit dem komplexen Schuldbetreibungs- oder Konkursverfahren konfrontiert. Das Betreibungsrecht regelt, wie Gläubiger ihre Forderungen durchsetzen und Schuldner sich gegen ungerechtfertigte Ansprüche zur Wehr setzen können. Grundlage dafür ist das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG).
Im Zentrum steht dabei die Betreibung: das Verfahren, mit dem eine Geldforderung beim zuständigen Betreibungsamt eingeleitet wird. Mit dem Zahlungsbefehl erhält der Schuldner die Möglichkeit, die Forderung innert 20 Tagen zu begleichen oder innert 10 Tagen Rechtsvorschlag zu erheben. Letzteres verhindert die Fortsetzung der Betreibung vorläufig. Der Gläubiger muss dann – je nach Beweislage – ein Verfahren zur Rechtsöffnung einleiten, um die Betreibung fortsetzen und Vermögenswerte des Schuldners zu seinen Gunsten verwerten zu können.
Für Gläubiger stellt sich häufig die Frage, ob sich eine Schuldbetreibung überhaupt lohnt, und wie sich Vermögenswerte effektiv sichern lassen. Für Schuldner geht es darum, wie unberechtigte Betreibungen abgewehrt oder drohende Konkursverfahren vermieden werden können.
Die Spühler Rechtsanwälte AG berät und vertritt sowohl Gläubiger als auch Schuldner im gesamten Bereich des Betreibungsrechts. Wir unterstützen Sie bei der Einleitung oder Abwehr einer Betreibung, beim Rechtsöffnungsverfahren, bei Verhandlungen über Zahlungsvereinbarungen sowie in der Vorbereitung und Begleitung eines Konkursverfahrens. Mit einem sogenannte Arrest können Vermögenswerte beim Schuldner blockiert werden, damit diese nicht beiseitegeschafft oder verbraucht werden.
Um eine Betreibung einzuleiten, reicht der Gläubiger ein Betreibungsbegehren beim zuständigen Betreibungsamt am Wohnsitz oder Sitz des Schuldners ein. Das Begehren muss den Namen und die Adresse des Schuldners, den Forderungsbetrag, den Forderungsgrund sowie allfällige Zinsen enthalten. Das Betreibungsamt stellt daraufhin dem Schuldner einen Zahlungsbefehl zu.
Der Zahlungsbefehl ist eine amtliche Aufforderung des Betreibungsamts an den Schuldner, die geltend gemachte Forderung innert 20 Tagen zu begleichen oder innert 10 Tagen Rechtsvorschlag zu erheben. Er wird aufgrund des Betreibungsbegehrens des Gläubigers erstellt, ohne dass das Betreibungsamt die Rechtmässigkeit der Forderung prüft.
Nach Erhalt des Zahlungsbefehls kann der Schuldner innert 10 Tagen beim Betreibungsamt Rechtsvorschlag erheben. Dies bewirkt die vorläufige Einstellung der Betreibung. Der Rechtsvorschlag kann mündlich oder schriftlich erfolgen und muss nicht begründet werden.
Ein Rechtsvorschlag ist der formelle Widerspruch des Schuldners gegen den Zahlungsbefehl. Er kann mündlich gegenüber dem überbringenden Beamten oder schriftlich beim Betreibungsamt innert 10 Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls erhoben werden. Der Rechtsvorschlag muss nicht begründet werden.
Der Gläubiger kann den Rechtsvorschlag auf drei Arten beseitigen:
Ein Rechtsöffnungsverfahren ist ein gerichtliches Verfahren im Rahmen des Schweizer Schuldbetreibungs- und Konkursrechts (SchKG), mit dem ein Gläubiger den Rechtsvorschlag des Schuldners beseitigen kann. Der Rechtsvorschlag ist der Widerspruch des Schuldners gegen den Zahlungsbefehl, der die Betreibung zunächst blockiert.
Damit die Betreibung fortgesetzt werden kann, muss der Gläubiger beim zuständigen Gericht ein Rechtsöffnungsgesuch einreichen. Es gibt zwei Arten von Rechtsöffnung:
Das Rechtsöffnungsverfahren dient somit der Klärung, ob die geltend gemachte Forderung rechtlich durchsetzbar ist. Wird die Rechtsöffnung gewährt, kann der Gläubiger das Betreibungsverfahren weiterführen.
Hat der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben oder wurde dieser beseitigt, kann der Gläubiger frühestens 20 Tage und spätestens ein Jahr nach Zustellung des Zahlungsbefehls ein Fortsetzungsbegehren beim Betreibungsamt stellen. Dies führt zur Fortsetzung der Betreibung, z. B. durch Pfändung oder Konkursandrohung.
Einträge im Betreibungsregister bleiben grundsätzlich fünf Jahre sichtbar. Eine vorzeitige Löschung ist möglich, wenn der Gläubiger die Betreibung zurückzieht oder ein Gericht feststellt, dass die Forderung nicht besteht. In bestimmten Fällen kann das Betreibungsamt den Eintrag auch auf Gesuch hin für Dritte ausblenden. Gerne helfen Ihnen die Anwältinnen und Anwälte von Spühler Rechtsanwälte, unberechtigte Betreibungsregistereinträge löschen zu lassen. Kontaktieren Sie uns unverbindlich.
Betreibungen bleiben fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens im Betreibungsregister sichtbar, unabhängig davon, ob die Forderung beglichen wurde. Nach Ablauf dieser Frist wird der Eintrag automatisch gelöscht.
Ein Verlustschein wird ausgestellt, wenn eine Betreibung (nach Beseitigung des Rechtsvorschlages) nicht zur vollständigen Begleichung der Forderung führt. Er bestätigt den ausstehenden Betrag und ermöglicht dem Gläubiger, die Forderung innert 20 Jahren seit Ausstellung (Verjährung) erneut geltend zu machen. Verlustscheine sind im Betreibungsregister (Verlustscheinregister) beim Betreibungsamt eingetragen.
In der Schweiz bieten verschiedene gemeinnützige Organisationen Unterstützung bei Schuldenproblemen an. Diese Stellen bieten Beratung und Hilfe bei der Schuldenregulierung. In Zürich finden Sie auf nachfolgender Webseite entsprechende Anlaufstellen: https://www.stadt-zuerich.ch/de/lebenslagen/unterstuetzung-und-beratung/izs/wegweiser/finanzen/budget-_und_schuldenberatung.html
Ein Privatkonkurs ist ein rechtliches Verfahren in der Schweiz, das es überschuldeten Privatpersonen ermöglicht, ihre finanzielle Situation zu stabilisieren. Dabei wird das vorhandene verwertbare Vermögen liquidiert und unter den Gläubigern verteilt. Es ist wichtig zu beachten, dass der Privatkonkurs die bestehenden Schulden nicht erlässt. Offene Beträge werden in Form von Verlustscheinen dokumentiert, die Gläubiger unter bestimmten Bedingungen wieder geltend machen können.
Ein wesentlicher Effekt des Privatkonkurses besteht darin, dass laufende Betreibungen, Pfändungen und Lohnpfändungen mit der Konkurseröffnung aufgehoben werden. Dies verschafft der überschuldeten Person kurzfristig eine spürbare Entlastung.
Zudem kann sich die betroffene Person nach Abschluss des Konkursverfahrens gegenüber früheren Gläubigern auf die sogenannte Einrede des mangelnden neuen Vermögens berufen. Das bedeutet, dass Forderungen vor der Konkurseröffnung nur eingeschränkt betrieben werden kann.
Um Privatkonkurs zu beantragen, müssen die Kosten für den Konkurs durch den Schuldner sichergestellt werden können.
Ein Arrest ist eine vorsorgliche Massnahme, mit der Vermögenswerte des Schuldners sichergestellt werden, um die spätere Vollstreckung einer Forderung zu gewährleisten. Der Gläubiger muss beim zuständigen Gericht einen Arrestbefehl beantragen und glaubhaft machen, dass die Forderung besteht und ein Arrestgrund vorliegt.