Einfühlsame und engagierte Opfervertretung
Unterstützung nach einer Straftat – Opfervertretung in Zürich
Wenn Sie Opfer bzw. Geschädigte/r einer Straftat geworden sind – sei es durch physische Gewalt, Drohung, Vergewaltigung, Betrug oder andere Delikte – stehen Sie nicht allein da. Auch Opfer und geschädigte Personen haben im Strafverfahren zwingende Rechte. Unsere Kanzlei vertritt Sie professionell, einfühlsam und mit Nachdruck. Wir setzen uns dafür ein, dass Ihre Interessen gewahrt und Ihre Ansprüche ernst genommen werden – sei es im Strafverfahren gegen die beschuldigte Person oder bei der Geltendmachung von Zivilforderungen (z. B. Schadenersatz und Genugtuung).
Als geschädigte Person können Sie sich am Verfahren beteiligen, Akteneinsicht verlangen, Beweisanträge stellen, sich zur Sache äussern und unter bestimmten Voraussetzungen Rechtsmittel ergreifen. Wir unterstützen Sie durch alle Verfahrensschritte, begleiten Sie an Befragungen, übernehmen Ihre Vertretung vor Gericht und setzen Ihre Rechte durch.
Die Anwältinnen und Anwälte der Anwaltskanzlei Spühler Rechtsanwälte sind Vertrauensanwältinnen/-anwälte von diversen Opferberatungsstellen im Kanton Zürich. Wir haben langjährige Erfahrung in der Vertretung von Opfern und werden regelmässig im Umgang mit Opfern von Straftaten geschult. Unser Wissen bei der Opfervertretung beschränkt sich nicht nur auf das juristische Handwerk im Strafverfahren, sondern es umfasst auch ein fundiertes Verständnis für die psychischen Belastungen von Betroffenen. Gerade in einer Situation, in der Orientierung und Halt fehlen, stehen wir Ihnen zuverlässig und kompetent zur Seite
FAQ – Häufige Fragen von Opfern / geschädigten Personen von Straftaten
Ja. Wenn Sie durch eine Straftat in Ihren Rechten verletzt wurden, können Sie sich anwaltlich vertreten lassen. Der Beizug einer Anwältin oder eines Anwaltes ist jederzeit in jedem Stadium eines Strafverfahrens möglich. Es besteht die Möglichkeit, dass der Staat die Kosten für eine Vertretung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwaltes übernimmt (sogenannte unentgeltliche Rechtsvertretung). Auch wenn kein Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsbeistandschaft besteht, ist eine private anwaltliche Begleitung jederzeit möglich und oft sinnvoll.
Wenn Sie als Opfer nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, kann Ihnen auf Gesuch hin eine unentgeltliche Rechtsvertretung für das Strafverfahren bewilligt werden. Die Voraussetzungen dafür sind eine gewisse Bedürftigkeit und die Notwendigkeit rechtlicher Unterstützung im Zusammenhang mit dem Verfahren. Zusätzlich kann im Rahmen des Opferhilfegesetzes (OHG) finanzielle Unterstützung zugesprochen werden. Wir prüfen mit Ihnen die Möglichkeiten und stellen nötigenfalls das Gesuch.
Opferberatungsstellen finanzieren regelmässig eine erste juristische Beratung durch eine Anwaltskanzlei (Soforthilfe).
Sie können eine Strafanzeige mündlich bei der Polizei oder schriftlich bei der Staatsanwaltschaft einreichen. Es genügt eine einfache Darstellung des Vorfalls. Sie müssen keine Beweise liefern. Auf Wunsch begleiten wir Sie zur Polizei oder formulieren für Sie eine Strafanzeige. Auch wenn Sie unsicher sind, ob eine Straftat vorliegt, beraten wir Sie zu möglichen rechtlichen Schritten.
Eine Strafanzeige informiert die Behörden über eine vermutete Straftat und kann von jeder Person gestellt werden. Ein Strafantrag ist die ausdrückliche Erklärung eines Opfers oder geschädigten Person, dass eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat strafrechtlich verfolgt werden soll. Bei Antragsdelikten ist der Strafantrag zwingend, ohne ihn findet keine Strafverfolgung statt.
Bei Antragsdelikten ist ein Rückzug möglich, wodurch das Strafverfahren eingestellt wird. Bei Offizialdelikten hingegen führt ein Rückzug nicht zwingend zur Einstellung des Verfahrens, da es im öffentlichen Interesse liegt, schwere Straftaten zu untersuchen und zu verfolgen – unabhängig davon, ob die geschädigte Person dies wünscht. Es gibt jedoch auch bei Offizialdelikten Möglichkeiten und Strategien, um eine Einstellung des Strafverfahrens zu erreichen. Dazu ist die Hinzuziehung einer Rechtsanwältin/eines Rechtsanwalts empfehlenswert.
Ein Antragsdelikt ist eine Straftat, die nur verfolgt wird, wenn das Opfer bzw. die geschädigte Person innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis der Täterschaft und der Straftat Strafantrag stellt. Dazu gehören beispielsweise Tätlichkeiten, Ehrverletzungen oder Sachbeschädigung. Wir unterstützen Sie bei der rechtzeitigen und formgerechten Antragstellung.
Offizialdelikt sind schwere Straftaten, welche von Amtes wegen untersucht und verfolgt werden. Das geschieht unabhängig davon, ob die geschädigte Person Anzeige erstattet oder nicht. Dazu zählen z. B. schwere Gewalt- und Sexualdelikte wie Vergewaltigung oder schwere Körperverletzung. In diesen Fällen reicht ein Hinweis, um die Strafverfolgung auszulösen.
Ja. Wenn Sie sich als Privatkläger:in konstituieren, haben Sie grundsätzlich das Recht auf Akteneinsicht. So erfahren Sie, welche Aussagen gemacht und welche Beweise erhoben wurden. Die Einsicht erfolgt meist über Ihre anwaltliche Vertretung, die Sie auch über Ihre prozessualen Möglichkeiten informiert.
Ihre Ansprüche müssen gegenüber der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht schriftlich und begründet eingereicht werden – idealerweise mit Belegen. Als Ihre Rechtsvertretung beziffern und begründen wir Ihre Zivilforderung im Strafverfahren. Diese kann in einem Strafbefehl oder Urteil berücksichtigt werden. Bei berechtigtem Anspruch kann die Staatsanwaltschaft oder das Gericht eine Geldzahlung (Genugtuung oder Schadenersatz) zulasten der verurteilten Person aussprechen.
Als Privatklägerschaft können Sie gegen die Einstellung des Strafverfahrens innert Frist Beschwerde einreichen. Wir prüfen für Sie die Begründung der Einstellung und vertreten Ihre Interessen im Rechtsmittelverfahren. Auch wenn das Verfahren eingestellt wird, können unter Umständen zivilrechtliche Ansprüche weiterverfolgt werden.
1. Ziel und Anwendungsbereich des Gewaltschutzgesetzes (GSG)
Das Gewaltschutzgesetz des Kantons Zürich bezweckt den raschen Schutz von Personen, die von häuslicher Gewalt, Drohungen oder Stalking betroffen sind. Es richtet sich an Personen in familiären oder partnerschaftlichen Beziehungen (auch nach deren Beendigung) sowie an Betroffene von Stalking, unabhängig vom Verwandtschaftsverhältnis.
Das Gesetz erlaubt der Polizei, unmittelbar und ohne richterlichen Entscheid Schutzmassnahmen zu ergreifen. Ziel ist es, Eskalationen zu verhindern und der betroffenen Person Zeit und Sicherheit zu geben, um über das weitere Vorgehen nachzudenken. Das Gewaltschutzgesetz ergänzt das Zivil- und Strafrecht durch schnelle und unkomplizierte präventive Schutzinstrumente.
2. Welche Schutzmassnahmen sind möglich?
Die Polizei kann gestützt auf das Gewaltschutzgesetz unter anderem folgende Massnahmen für die Dauer von 14 Tagen anordnen:
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Wegweisung der gewaltausübenden Person aus der gemeinsamen Wohnung und deren Umgebung – unabhängig von Eigentums- oder Mietverhältnissen.
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Kontaktverbot: Verbot jeglicher Kommunikation (auch über Dritte oder digitale Kanäle).
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Betretverbot (Rayonverbot): Verbot, sich bestimmten Orten (z. B. Arbeitsort, Schule, Quartier) zu nähern.
Diese Massnahmen können auf Antrag beim Zwangsmassnahmengericht um bis zu drei Monate verlängert werden. Bei Missachtung drohen strafrechtliche Sanktionen oder die Verhaftung der gewaltausübenden Person.
3. Ablauf und Vorgehen für Gewaltbetroffene
Nach polizeilicher Anordnung der Schutzmassnahmen erhalten sowohl die betroffene als auch die gewaltausübende Person eine schriftliche Verfügung. Innerhalb von 8 Tagen kann die betroffene Person beim Zwangsmassnahmengericht die Verlängerung der Massnahmen beantragen. Die Opferberatungsstellen leisten dabei Unterstützung. Eine getrennte Anhörung durch das Zwangsmassnahmengericht ist möglich.
Die Opferberatungsstelle nimmt nach der Anordnung Kontakt mit der betroffenen Person auf. Diese kann ein kostenloses, vertrauliches Beratungsgespräch in ihrer Muttersprache erhalten. Zudem kann die Beratungsstelle finanzielle Soforthilfe zusprechen.
Das Verfahren ist für betroffene Personen in der Regel kostenlos.
Das Opferhilfegesetz unterstützt Personen, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität verletzt wurden. Es umfasst kostenlose Beratung durch eine Opferberatungsstelle, unkomplizierte Soforthilfe, längerfristige Unterstützung (z. B. Therapien) und unter Umständen finanzielle Entschädigung. Die Hilfe ist unabhängig davon, ob die Täterschaft bekannt ist oder verurteilt wird. Als Anwälte helfen wir Ihnen auch bei der Geltendmachung von Leistungen nach dem Opferhilfegesetz.
Nein. Leistungen nach dem Opferhilfegesetz sind nicht davon abhängig, ob Sie eine Strafanzeige stellen. Auch ohne Anzeige können Sie Beratung, Soforthilfe, längerfristige Unterstützung und unter Umständen finanzielle Leistungen erhalten. Dennoch kann eine Anzeige im Einzelfall helfen, Rechte besser durchzusetzen. Wir beraten Sie vertraulich zu Ihren Möglichkeiten.
Beratungsstellen im Kanton Zürich
Frauenberatung sexuelle Gewalt
Telefon: 044 291 46 46
E-Mail: info@frauenberatung.ch
Webeseite: frauenberatung.ch
Für Frauen: körperliche, sexuelle oder psychische Gewalt, häusliche Gewalt
BIF – Beratungsstelle für Frauen gegen Gewalt in Ehe und Partnerschaft
Telefon: 044 278 99 99
E-Mail: info@bif.ch
Webeseite: bif-frauenberatung.ch
Für Frauen: häusliche Gewalt
Opferberatung Zürich
Telefon: 044 299 40 50
E-Mail: opferberatung@obzh.ch
Webeseite: opferberatung-zürich.ch
Für alle: Männer, Frauen, LGBTIQ+, Jugendliche, Kinder
Frauen-Nottelefon Winterthur
Telefon: 052 213 61 61
E-Mail: info@frauennottelefon.ch
Webeseite: frauennottelefon.ch
Für Frauen: körperliche, sexuelle oder psychische Gewalt, häusliche Gewalt
Castagna
Telefon: 044 360 90 40
E-Mail: mail@castagna-zh.ch
Webeseite: castagna-zh.ch
Für Kinder, Jugendliche, Frauen, Männer: sexuelle Ausbeutung in Kindheit und Jugend
Fachstelle OKey Winterthur
Telefon: 052 245 04 04
E-Mail: fachstelle.okey@hin.ch
Webeseite: okeywinterthur.ch
Für Kinder, Jugendliche: körperliche, sexuelle oder psychische Gewalt, häusliche Gewalt (direkt oder indirekt betroffen)
Beratungsstelle kokon
Telefon: 044 545 45 40
E-Mail: info@kokon-zh.ch
Webeseite: kokon-zh.ch
Für Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene: körperliche, sexuelle oder psychische Gewalt, häusliche Gewalt (direkt oder indirekt betroffen)
Kinderschutzgruppe und Opferberatungsstelle des Kinderspitals Zürich
Telefon: 044 266 76 46 (Sekretariat)
Telefon: 044 266 71 11 (Telefonzentrale)
E-Mail: opferberatungsstelle@kispi.uzh.ch
Webeseite: kispi.uzh.ch/opferberatungsstelle
Für Kinder, Jugendliche: körperliche, sexuelle oder psychische Gewalt
FIZ – Fachstelle Fraueninformationszentrum für Opferschutz bei Menschenhandel (nicht kantonal anerkannt, aber finanziert)
Telefon: 044 436 90 00
E-Mail: contact@fiz-info.ch
Webeseite: fiz-info.ch
Für Frauen, Männer, Transmenschen: Menschenhandel (sexuelle oder Arbeitsausbeutung)
Beratungsstellen ausserhalb des Kantons Zürich
Weitere Beratungsstellen finden Sie auf der Webseite der Opferhilfe Schweiz: https://www.opferhilfe-schweiz.ch/de/wo-finde-ich-hilfe/