Anwältin / Anwalt für Strafrecht und Strafverteidigung in Zürich
Wer mit einem Strafverfahren konfrontiert ist, befindet sich meist in einer belastenden Ausnahmesituation. Plötzlich stehen Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht gegenüber – oft ohne zu wissen, welche Rechte man hat oder wie man sich verhalten soll. In dieser Situation ist eine frühzeitige und kompetente rechtliche Unterstützung durch eine Anwältin oder einen Anwalt für Strafrecht entscheidend.
Ein Schwerpunkt unserer Kanzlei in Zürich liegt im Strafrecht. Wir verteidigen Privatpersonen, Jugendliche und Unternehmen in allen Phasen des Strafverfahrens von der ersten Einvernahme über die Untersuchungshaft bis hin zur Hauptverhandlung und zum Rechtsmittelverfahren. Dabei setzen wir auf eine sachliche, zielgerichtete und lösungsorientierte Verteidigung, stets im Interesse unserer Klientschaft. Wir vertreten unsere Klientschaft in der ganzen Deutschschweiz.
Dank unserer langjährigen Erfahrung und fundierten Kenntnis des Schweizer Strafprozessrechts setzen wir Ihre Rechte mit Nachdruck durch – diskret, engagiert und mit klarem Fokus auf das bestmögliche Ergebnis.
Ja, in der Schweiz haben Sie in einem Strafverfahren grundsätzlich das Recht auf eine Verteidigung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Bereits bei einer ersten Befragung durch die Polizei oder Staatsanwaltschaft dürfen Sie eine Rechtsvertretung verlangen, der bei der Befragung anwesend sein darf.
Wenn Sie sich in einem Strafverfahren befinden, aber nicht über die finanziellen Mittel verfügen, um eine Anwältin oder einen Anwalt zu bezahlen, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine sogenannte amtliche Verteidigung. Dabei übernimmt der Staat (vorläufig) die Kosten für Ihre Strafverteidigung.
Ein Anspruch auf amtliche Verteidigung besteht insbesondere dann, wenn:
Das Gesuch um amtliche Verteidigung muss bei den Strafbehörden mündlich zu Protokoll oder schriftlich gestellt werden. Wird es bewilligt, wird Ihnen ein Strafverteidiger oder eine Strafverteidigerin beigeordnet. Falls Sie im Verfahren schuldig gesprochen werden und sich Ihre finanzielle Lage verbessert, kann der Staat die Kosten zurückfordern.
Eine frühzeitige anwaltliche Beratung ist in jedem Fall sinnvoll, beispielsweise um zu prüfen, ob ein Gesuch um amtliche Verteidigung Aussicht auf Erfolg hat.
Die Anwältinnen und Anwälte von Spühler Rechtsanwälte übernehmen amtliche Mandate und bearbeiten diese mit der gleichen Sorgfalt und dem gleichen Engagement wie Mandate, bei denen die Klientschaft die Anwaltskosten selbst bezahlt.
Ein Strafverfahren in der Schweiz beginnt in der Regel mit einer Anzeige: entweder durch eine geschädigte Person, eine Drittperson oder aufgrund eigener Ermittlungen der Polizei.
In der Ermittlungsphase führt die Polizei erste Abklärungen durch. Sie befragt Personen und sammelt Beweismittel. Besteht ein hinreichender Tatverdacht, übernimmt die Staatsanwaltschaft das Verfahren.
Die Staatsanwaltschaft entscheidet im Untersuchungsverfahren über weitere Zwangsmassnahmen (z. B. Hausdurchsuchung, Überwachung oder Untersuchungshaft) und führt die formellen Einvernahmen der beschuldigten und geschädigten Personen sowie weiterer Zeugen oder Auskunftspersonen durch.
Nach Abschluss der Untersuchung kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen, einen Strafbefehl erlassen oder Anklage beim zuständigen Gericht erheben.
Es ist sinnvoll, in einem Strafverfahren eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beizuziehen.
Wenn Sie als beschuldigte Person befragt werden, dürfen Sie jederzeit die Aussage verweigern – ohne dass Ihnen dieses Verhalten negativ ausgelegt werden darf. Sie sind nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten. Es ist ratsam, sich vor einer Einvernahme rechtlich beraten zu lassen.
Ein Strafbefehl ist eine vereinfachte Form des Verfahrensabschlusses im Schweizer Strafrecht. Wenn die Staatsanwaltschaft nach Abschluss ihrer Untersuchung überzeugt ist, dass die beschuldigte Person schuldig ist und der Sachverhalt genügend geklärt wurde, kann sie ohne Gerichtsverhandlung direkt eine Strafe aussprechen. Mögliche Sanktionen im Strafbefehl sind unter anderem Geldstrafen, Bussen oder bedingte Freiheitsstrafen von bis zu sechs Monaten.
Die betroffene Person erhält den Strafbefehl schriftlich. Ab Zustellung beginnt eine Frist von zehn Tagen. Innerhalb dieser Zeit kann die beschuldigte Person schriftlich Einsprache erheben. Wird keine Einsprache erhoben, wird der Strafbefehl rechtskräftig – er gilt dann als Strafentscheid mit den gleichen Wirkungen wie ein Gerichtsurteil.
Bei fristgerechter Einsprache kommt es in der Regel zu einer öffentlichen Hauptverhandlung vor Gericht, womit das Gericht für die Beurteilung des Vorwurfs zuständig ist. Die Staatsanwaltschaft kann das Strafverfahren aber auch einstellen oder den Strafbefehl anpassen, bevor das Gericht einbezogen wird. Die Einsprache kann bis zum Abschluss der Parteivorträge anlässlich der Hauptverhandlung durch die beschuldigte Person zurückgezogen werden. Bei Erhalt eines Strafbefehls ist die Konsultation einer Strafverteidigerin oder eines Strafverteidigers empfehlenswert.
Das abgekürzte Verfahren ist eine spezielle Form des Strafverfahrens in der Schweiz, bei dem auf eine Hauptverhandlung weitgehend verzichtet wird. Es kommt zur Anwendung, wenn sich die beschuldigte Person mit der Staatsanwaltschaft über die wesentlichen Punkte des Strafverfahrens einigt (insbesondere über den Sachverhalt, die rechtliche Qualifikation und die Strafe). Das abgekürzte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verlangt.
Voraussetzung ist, dass die beschuldigte Person die Tat vollständig eingesteht und mit dem vorgeworfenen Sachverhalt sowie der beantragten Sanktion einverstanden ist. Die Staatsanwaltschaft übermittelt in diesem Fall dem zuständigen Gericht einen Urteilsvorschlag.
Zwar findet eine Gerichtsverhandlung statt, diese beschränkt sich jedoch auf die Überprüfung, ob die beschuldigte Person den Sachverhalt anerkennt, welcher der Anklage zu Grunde liegt und diese Erklärung mit der Aktenlage übereinstimmt.
Das Gericht darf die vorgeschlagene Strafe nicht verschärfen.
Das abgekürzte Verfahren kann zu einer raschen und effizienteren Erledigung eines Strafverfahrens führen.
Eine Busse ist eine einmalige Geldzahlung, meist bei Übertretungen verhängt. Sie darf in der Regel CHF 10’000 nicht überschreiten. Eine Geldstrafe hingegen besteht aus Tagessätzen, welche mit der Tagessatzhöhe multipliziert wird. Die Tagessatzhöhe bemisst sich nach den finanziellen Verhältnissen der Beschuldigten Person (z. B. 90 Tagessätze à CHF 100 ergibt eine Geldstrafe von CHF 9’000) und wird vor allem bei Vergehen eingesetzt. Geldstrafen können bedingt oder unbedingt ausgesprochen werden. Bei bedingten Strafen müssen Sie nur zahlen, wenn Sie in einer angesetzten Probezeit erneut straffällig werden.
Untersuchungshaft wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft von einem Zwangsmassnahmengericht angeordnet, wenn ein dringender Tatverdacht und ein Haftgrund wie Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder Wiederholungsgefahr vorliegen. Sie darf nur so lange dauern, wie es für das Verfahren nötig ist. In der Regel muss alle drei Monate eine richterliche Überprüfung erfolgen. Die beschuldigte Person kann jederzeit Haftentlassung beantragen.
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Im Schweizer Strafrecht wird zwischen bedingten und unbedingten Strafen unterschieden. Der Unterschied liegt darin, ob die Strafe sofort vollzogen wird oder nicht.
Eine bedingte Strafe bedeutet, dass die Strafe vorerst nicht vollstreckt wird. Sie wird nur dann vollzogen, wenn die verurteilte Person während einer festgelegten Probezeit erneut straffällig wird. Bedingte Strafen sollen bei einer guten Prognose, dass die beschuldigte Person nicht mehr rückfällig wird, eine Chance zur Bewährung geben. Die Probezeit beträgt in der Regel zwischen 2 und 5 Jahren. Eine bedingte Strafe ist nur bei Geldstrafen und bei Freiheitsstrafen von höchstens 2 Jahren möglich.
Eine unbedingte Strafe hingegen muss vollständig verbüsst werden – sei es als Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Sie wird dann verhängt, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nicht erfüllt sind, wenn also keine günstige Prognose vorliegt (z.B. bei schweren Delikten und Vorstrafen).
Daneben existieren auch teilbedingte Strafen: Ein Teil der Strafe wird vollzogen, der andere Teil zur Bewährung ausgesetzt. Teilbedingte Strafen sind nur bei Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis maximal drei Jahren zulässig. Der unbedingte Teil der Strafe muss dabei mindestens sechs Monate betragen.
Wir übernehmen auch die Vertretung von geschädigten Personen oder Opfer in einem Strafverfahren. ➨Mehr über unsere Dienstleistung betreffend Opfervertretung erfahren